Statut Annalise-Wagner-Preis
§ 1
Der "Annalise-Wagner-Preis" wird im Juni anläßlich des Geburtstages der Stifterin verliehen.
§ 2
Der Preis wird vergeben für wissenschaftliche, populärwissenschaftliche oder belletristische Arbeiten aller Gattungen und Genres, soweit sie sich inhaltlich auf das Stargarder Land beziehen oder von in dieser Region lebenden Autoren verfaßt wurden. Thematische Schwerpunkte entsprechend dem Willen der Stifterin sind dabei:
Biographie, Geschichte, Handindustrie, einschl. Papier- und Glasherstellung, und weiterführende Arbeiten an der "Enzyklopädie verdienter Mecklenburger" sowie Publikationen, die in der "Schriftenreihe des Karbe-Wagner-Archivs" erscheinen.
§ 3
Der Preis soll 3000,00 DM. nicht unterschreiten. Seine Verleihung wird durch die Aushändigung einer Urkunde dokumentiert.
§ 4
Um den Preis können sich Autoren bewerben, die eine literarische Arbeit veröffentlicht bzw. als Manuskript abgeschlossen und zur Veröffentlichung vorbereitet haben, soweit diese die Vorgaben im § 2 erfüllt.
Jurymitglieder sind von der Teilnahme ausgeschlossen.
§ 5
Das Kuratorium der "Annalise-Wagner-Stiftung" kann aus den vorliegenden Veröffentlichungen Arbeiten auswählen und zur Preisverleihung vorschlagen. Auch Vorschläge Dritter zur Auszeichnung von Manuskripten oder Veröffentlichungen, die Vorgagen des § 2 erfüllen, sind über das Kuratorium der Stiftung einzubringen. Dafür muß das Einverständnis des Autors vorliegen bzw. im Nachhinein eingeholt werden. Diese VorschIäge stehen gleichberechtigt neben den Bewerbungen von Autoren.
§ 6
Der Vorstand der "Annalise-Wagner-Stiftung" veröffentlicht jährlich die Ausschreibung des Preises und ordnet alle Schritte, die mit der Tätigkeit der Jury und der Preisverleihung verbunden sind.
§ 7
Über die Vergabe des Preises entscheidet eine jährlich nach Ablauf der Einsendefrist neu zuberufende Jury, die sich aus drei Vertretern der "Annalise-Wagner-Stiftung" und drei Vertretern gemeinnütziger Vereine paritätisch zusammensetzt.
Der Vorstand der Stiftung beruft die Jurymitglieder.
§ 8
Um eine gründliche Wertung aller eingereichten Arbeiten zu gewährleisten, sind der Jury mindestens zwei (maximal drei) Monate Zeit zur Beurteilung einzuräumen.
§ 9
Die Jury trifft ihre Entscheidung nach wissenschaftlichen und literaturästhetischen Gesichtspunkten.
Sie unterbreitet dem Kuratorium der "Annalise-Wagner-Stiftung" ihren jeweiligen Vorschlag zur Veranlassung der Preisverleihung. Der Entscheid von Kuratorium und Jury ist unanfechtbar.
§ 10
Die Auszeichnung erfolgt öffentlich und in würdiger Form.
§ 11
Für die Organisation des Auszeichnungsaktes zeichnet die "Annalise-Wagner-Stiftung"
verantwortlich, wobei andere Vereine oder Förderer zur Mitwirkung, auch finanzieller Art, gewonnen werden können.
Stand: Oktober 2000