Satzung |
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SATZUNG der Annalise-Wagner-Stiftung§ 1Name, Sitz und Rechtsform Die Stiftung führt den Namen Annalise-Wagner-Stiftung. Sie ist eine nicht rechtsfähige Stiftung des bürgerlichen Rechts und hat ihren Sitz in Neubrandenburg. § 2 Zweck (1) Zweck der Stiftung ist es, die weitere Aufarbeitung der mecklenburgischen Kulturgeschichte unter Einschluß der gesamten Handindustrie, einschließlich der Papiermühlen- und Glasindustrie, zu unterstützen und zu fördern. Der Stiftungszweck wird insbesondere verwirklicht durch die jährliche Auszeichnung einer Arbeit in Prosa oder Lyrik, zu Biographie, Geschichte oder einer Arbeit, die der Fortführung der von Annalise Wagner begonnenen "Enzyklopädie verdienter Mecklenburger" dient. Alternativ ist auch die Vergabe eines Stipendiums möglich, für welches die Stipendiaten Leistungen mit gleicher inhaltlicher Zielsetzung erbringen müssen. Soweit nicht in dieser Satzung festgelegt, soll das Kuratorium entscheiden, auf welche Weise der Zweck der Stiftung zu verwirklichen ist. (2) Die Stiftung verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der §§ 51 ff "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. (3) Die Stiftung ist selbstlos tätig; sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. § 3 Vermögen (1) Das Vermögen der Stiftung besteht zum Zeitpunkt ihrer Errichtung am 19.3.1991 aus 98 081.00 DM in bar. Das Vermögen ist mündelsicher und verzinslich anzulegen. Im Interesse des langfristigen Bestandes der Stiftung ist das Stiftungsvermögen ungeschmälert in seinem Wert zu erhalten. (2) Die Stiftung erfüllt ihren Zweck aus den Erträgen des Stiftungsvermögens und aus den Zuwendungen Dritter. Zustiftungen und Spenden wachsen dem Stiftungsvermögen dann zu, wenn sie hierzu bestimmt sind. (3) Mittel der Stiftung werden nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet. Die Verwaltungskosten der Stiftung sind aus den Erträgen und Spenden vorab zu decken. (4) Freie Rücklagen dürfen gebildet werden, soweit die Vorschriften des steuerlichen Gemeinnützigkeitsrechts dies zulassen. Der Stiftungsvorstand kann freie Rücklagen und Zuwendungen Dritter, die nach dem Willen des Zuwendenden zur Erhöhung des Stiftungsvermögens bestimmt sind, dem Stiftungsvermögen zuführen. (5) Niemand wird durch Ausgaben, die dem Zweck der Stiftung fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt . Ein Rechtsanspruch auf die Zuwendung von Stiftungsmitteln besteht nicht. § 4 Organe Organe der Stiftung sind: a) Der Stiftungsvorstand und b) das Kuratorium. § 5 Anzahl, Berufung, Berufungszeit und Abberufung der Mitglieder des Stiftungsvorstandes (1) Der Stiftungsvorstand besteht aus 5 Personen. Er wird vom Kuratorium auf die Dauer von 2 Jahren gewählt. Wiederwahl ist zulässig. Nach Ablauf seiner Amtszeit führt der amtierende Vorstand die Geschäfte bis zur Wahl des neuen Vorstandes fort. Ein Mitglied des Kuratoriums kann nicht zugleich Mitglied des Vorstandes sein. Der erste Stiftungsvorstand besteht aus: a) Herrn Vanselow, Neubrandenburg, als Vorsitzender b) Herrn Conradt, Neustrelitz, als stellvertretender Vorsitzender c) Frau Mohr, Neubrandenburg, als Geschäftsführerin d) Frau Witzke, Neustrelitz e) Herrn Pastor Wegener, Neustrelitz (2) Die Mitglieder des Vorstandes können vor Ablauf ihrer Amtszeit vom Kuratorium aus wichtigem Grund abberufen werden, wenn sie ihren Pflichten nicht nachkommen oder wenn das Vertrauen in ihre Person so erschüttert ist, daß sie das Anliegen der Stiftung nicht mehr befördern. (3) Scheidet ein Mitglied des Vorstandes vor Ablauf der Amtszeit aus seinem Amt aus, wählt das Kuratorium für den Rest der Amtszeit ein Ersatzmitglied. Bis zur Ergänzung verringert sich die Anzahl der Mitglieder des Vorstandes um die Anzahl der ausgeschiedenen Personen. (4) Der Stiftungsvorstand wählt mit der Mehrheit seiner Mitglieder aus seiner Mitte einen Vorsitzenden und einen stellvertretenden Vorsitzenden auf die Dauer seiner Amtszeit. (5) Die Mitglieder des Stiftungsvorstandes sind ehrenamtlich für die Stiftung tätig. Ihnen können ihre notwendigen Auslagen, die durch ihre Tätigkeit für die Stiftung entstanden sind, ersetzt werden. Die Entscheidung darüber trifft der Vorstand. § 6 Aufgaben des Stiftungsvorstandes (1) Der Stiftungsvorstand hat für die dauernde und nachhaltige Erfüllung des Stiftungszwecks zu sorgen. Er führt die Geschäfte der Stiftung. (2) Der Vorsitzende des Vorstandes bzw. bei Verhinderung sein Stellverteter vertreten im Auftrag des Oberbürgermeisters die Stiftung gerichtlich und außergerichtlich. (3) Im Rahmen der Beschlüsse des Kuratoriums (einschl. der finanziellen Vorgaben) verwaltet der Vorstand die Stiftung nach Maßgabe des Stiftungszwecks und dieser Satzung. Dazu gehören insbesondere: - die Verwaltung des Stiftungsvermögens - die Vorbereitung und Durchführung der Beschlüsse des Kuratoriums über die Vergabe des Förderpreises und der Stiftungsmitteln im übrigen - Berichterstattung und Rechenschaftslegung über die Tätigkeit der Stiftung § 7 Einberufung, Beschlußfähigkeit und Beschlußfassung des Stiftungsvorstandes (1) Der Stiftungsvorstand wird von seinem Vorsitzenden - bei seiner Verhinderung von seinem stellvertretenden Vorsitzenden schriftlich unter Bezeichnung der einzelnen Punkte der Tagesordnung mindestens zweimal im Kalenderjahr einberufen. Die Ladungsfrist beträgt mindestens sieben Tage. Sie kann im Einvernehmen aller Vorstandsmitglieder verkürzt werden. Der Stiftungsvorstand ist auch einzuberufen, wenn mindestens 3 Mitglieder es verlangen; sie haben den Beratungspunkt anzugeben. (2) Der Vorstand ist beschlußfähig, wenn mindestens drei seiner Mitglieder anwesend ist. (3) Der Vorstand beschließt außer in den Fällen der §§ 11 und 12 mit der Mehrheit seiner anwesenden Mitglieder. Der Stiftungsvorstand kann einen Beschluß auch fassen, wenn alle Mitglieder ihre Zustimmung schriftlich erteilen (Umlaufverfahren). Bei Stimmengleichheit ist die Stimme des Vorsitzenden ausschlaggebend. (4) Über die in den Sitzungen des Stiftungsvorstandes gefaßten Beschlüsse ist eine Niederschrift zu fertigen. Sie ist von dem Vorsitzenden und einem weiteren Mitglied zu unterschreiben. Alle Beschlüsse des Vorstandes sind zu sammeln und während des Bestehens der Stiftung aufzubewahren. § 8 Anzahl, Berufung, Berufungszeit und Abberufung der Mitglieder des Kuratoriums (1) Das Kuratorium besteht aus 11 Mitgliedern. Er wird auf die Dauer von 3 Jahren bestellt. Wiederbestellung ist zulässig. Nach Ablauf seiner Amtszeit führt das amtierende Kuratorium die Geschäfte bis zur Bestellung des neuen Kuratoriums fort, für welches der Vorstand die jeweiligen Vorschläge unterbreitet. Die Bestellung erfolgt durch den Oberbürgermeister der Stadt Neubrandenburg. Das erste Kuratorium bilden: a) Herr Huschke, Bürgermeister, Neustrelitz b) Herr Dr. Lübbert, Stadtpräsident, Neubrandenburg c) Herr Loch, Erster Direktor Dt. Bundesbank, Neubrandenburg d) Herr Landessuperintendent Winkelmann, Neustrelitz e) Herr Dr. Schmidt, Direktor Regionalmuseum, Neubrandenburg f) Herr Dr. Wagner, Rentner, Eutin g) Frau Melka, Direktorin Regionalbibliothek, Neubrandenburg h) Frau Grambow, Rentnerin, Neubrandenburg i) Frau Reddin, Rentnerin, Neustrelitz k) Frau Lundbeck, Rentnerin, Neustrelitz l) Frau Siedel, Pastorin, Neddemin (2) Das Kuratorium wählt aus seiner Mitte mit der Mehrheit seiner Mitglieder einen Vorsitzenden und einen stellvertretenden Vorsitzenden auf die Dauer der Amtszeit. Er leitet die Zusammenkünfte des Kuratoriums. Mitglieder des Kuratoriums dürfen nicht zugleich Mitglieder des Vorstandes sein. (3) Mitglieder des Kuratoriums können auf Antrag des Kuratoriums aus wichtigem Grund von der für die Stiftungsaufsicht zuständigen Behörde abberufen werden. (4) Scheidet ein Mitglied des Kuratoriums aus, so ergänzt sich das Kuratorium auf dem Wege der Kooptation. Bis zur Ergänzung verringert sich die Anzahl der Mitglieder des Kuratoriums um die Anzahl der ausgeschiedenen Personen. (5) Die Mitglieder des Kuratoriums sind ehrenamtlich für die Stiftung tätig. Ihnen können ihre notwendigen Auslagen, die durch die Tätigkeit für die Stiftung entstanden sind, ersetzt werden. Die Entscheidung darüber trifft der Vorstand. § 9 Aufgaben des Kuratoriums (1) Das Kuratorium hat die Geschäftsführung des Vorstandes zu überwachen und insbesondere darauf zu achten, daß der Vorstand für die dauernde und nachhaltige Erfüllung des Stiftungszwecks sorgt. (2) Das Kuratorium ist ferner zuständig für - den Erlaß einer Finanzrichtlinie und die Genehmigung des jährlichen Haushaltsplanes, - den Erlaß von Richtlinien zur Erfüllung des Stiftungszweckes, insbesondere Beschlußfassung über die Vergabe des Förderpreises der Stiftung - die Feststellung des Jahresabschlusses - die Wahl zweier Rechnungsprüfer für die Dauer von 3 Jahren - die Entlastung des Vorstandes Weitere Rechte des Kuratoriums nach anderen Bestimmungen dieser Satzung bleiben unberührt. § 10 Einberufung, Beschlußfähigkeit und Beschlußfassung des Kuratoriums (1) Das Kuratorium wird von seinem Vorsitzenden - bei seiner Verhinderung von seinem stellvertretenden Vorsitzenden - schriftlich unter Bezeichnung der einzelnen Punkte der Tagesordnung mindestens zweimal im Kalenderjahr einberufen; die Ladungsfrist beträgt mindestens zehn Tage. Das Kuratorium ist auch einzuberufen, wenn mindestens 2/3 seiner Mitglieder oder der Stiftungsvorstand dieses verlangen; es hat den Beratungspunkt anzugeben. (2) Das Kuratorium ist beschlußfähig, wenn mindestens sechs seiner Mitglieder anwesend sind. (3) Das Kuratorium beschließt außer in den Fällen der §§ 11 und 12 mit der Mehrheit seiner anwesenden Mitglieder. Das Kuratorium kann einen Beschluß auch fassen, wenn alle Mitglieder ihre Zustimmung schriftlich erteilen (Umlaufverfahren). (4) Über die in den Sitzungen des Kuratoriums gefaßten Beschlüsse ist eine Niederschrift zu fertigen. Sie ist von dem Vorsitzenden und einem weiteren Mitglied zu unterschreiben. Alle Beschlüsse des Kuratoriums sind zu sammeln und während des Bestehens der Stiftung aufzubewahren. § 11 Satzungsänderung (1) Die Änderung der Satzung ist zulässig, wenn - der Stiftungszweck und die Gestaltung der Stiftung nicht oder nur unwesentlich verändert werden, - dies wegen einer wesentlichen Veränderung gegenüber den im Zeitpunkt der Entstehung der Stiftung bestehenden Verhältnissen angebracht ist, (2) Änderung der Satzung unter Ausschluß der Änderung des Stiftungszweckes oder der Auflösung der Stiftung können vom Kuratorium mit einer 3/4 Mehrheit seiner Mitglieder und nicht gegen die Stimme des Vertreters der Regionalbibliothek Neubrandenburg beschlossen werden. (3) Beschlüsse über eine Satzungsänderung bedürfen der Genehmigung der für die Stiftungsaufsicht zuständigen Behörde. § 12 Umwandlung, Zusammenlegung, Auflösung (1) Der Stiftungszweck kann geändert werden, wenn die der Stiftung gesetzte Aufgabe weggefallen ist oder in absehbarer Zeit wegfallen wird (Umwandlung). (2) Die Stiftung kann mit einer anderen zu einer neuen Stiftung zusammengelegt werden, wenn die Erfüllung des Stiftungszwecks nur noch auf diesem Weg ganz oder teilweise fortgesetzt werden kann. (3) Die Stiftung kann aufgelöst werden, wenn a) über 10 Jahre lang keine Leistungen erbracht worden sind oder b) der Stiftungszweck auf unabsehbare Zeit nicht erfüllt werden kann. (4) In den Fällen der Absätze 1 bis 3 ist die Zustimmung aller Mitglieder des Vorstandes und des Kuratoriums sowie die Genehmigung der für die Stiftungsaufsicht zuständigen Behörde erforderlich. § 13 Rechte der durch die Stiftung Begünstigten (1) Der Direktor/die Direktorin der Regionalbibliothek Neubrandenburg ist geborenes Mitglied des Kuratoriums der Stiftung, ein weiterer Mitarbeiter/eine Mitarbeiterin Mitglied des Vorstandes. § 14 Vermögensanfall (1) Im Fall der Auflösung der Stiftung fällt das Vermögen in den Haushalt der Regionalbibliothek Neubrandenburg bzw. ihrer Rechtsnachfolger bzw. ihrer Rechtsträger zurück. Dort ist es ausschließlich für Zwecke gemäß § 2 oder andere gemeinnützige Zwecke zu verwenden. Kuratorium der 27. Januar 1992 Annalise-Wagner-Stiftung |